Satzung von StrassenBLUES e.V.
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen StrassenBLUES e.V.
(2) Er hat den Sitz in Hamburg.
(3) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg mit der Nummer VR 23096 eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, die Unterstützung hilfebedürftiger Menschen sowie die Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die Förderung und Unterstützung des Systems der Wohnungs- und Obdachlosenhilfe durch die Weitergabe von Geld- und / oder Sachspenden. Geld- und Sachspenden können durch den Verein direkt an die Bedürftigen übergeben werden.
- Die Förderung und Unterstützung einzelner wohnungsloser, obdachloser und anderer hilfebedürftiger Menschen
– durch Talentförderung (z.B. Singen, Dichten, Fotografieren, Malen, Tanzen, Basteln)
– durch Kunstwerke
– oder künstlerische Produkte und deren Publikation - Die Förderung und Unterstützung wohnungsloser, obdachloser und anderer hilfebedürftiger Menschen durch Veranstaltungen (Treffen, Feierlichkeiten, Konzerte, Ausstellungen, usw.), Auktionen und dem Publikmachen zum Thema Wohnungslosigkeit und Obdachlosigkeit (z.B. Konferenzen)
- Konzeptionelle Entwicklung von Lösungsansätzen zur Überwindung von Wohnungslosigkeit und Obdachlosigkeit
- Die Förderung wohnungsloser, obdachloser und anderer hilfebedürftiger Menschen in den Bereichen Wohnen, Arbeiten und Integrieren, um so Wege aus der Armut zu ermöglichen
- durch Schaffung von Wohnraum durch Mietwohnungen und dem Erwerb von Immobilien
- durch Generierung von (Mini)jobs, um einen ersten Schritt zurück in das System zu ermöglichen
- durch z.B. Tandems und Patenschaften, damit eine Integration gelingen kann.
- Die Hilfebedürftigkeit der „anderen hilfebedürftigen Menschen“ wird nach Maßgabe unserer Förderrichtlinien festgestellt.
§3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins oder sonstige Vermögenswerte.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dies gilt auch für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds oder der Auflösung des Vereins.
(4) Die angemessene Vergütung von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern, Hilfskräften usw. ist zulässig. Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben Hilfskräfte heranziehen und einen oder mehrere Geschäftsführer, die nicht Mitglied des Vorstands sein müssen, bestellen. Ihnen kann, soweit die Mittel des Vereins dies zulassen, eine angemessene Vergütung oder Aufwandsentschädigung gewährt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2).
(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Es gibt ordentliche Mitglieder, Ehren- und Förder-Mitglieder.
(4) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen, die den Verein durch Ihren Mitgliedsbeitrag und Ihre Tätigkeiten im Verein aktiv unterstützen. Entsprechende Anträge werden durch den Vorstand geprüft. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung und können selbst in den Vorstand gewählt werden. Die Gründungsmitglieder erhalten mit Unterschreiben der Satzung den Status: Ordentliches Mitglied. Ein Vorstandsmitglied, das nicht Vereinsmitglied ist, hat kein Stimmrecht.
(5) Fördermitglieder unterstützen über einen frei und selbstbestimmten jährlichen Betrag die Satzungszwecke von StrassenBLUES. Ein Fördermitglied hat kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und kann auch nicht in den Vorstand gewählt werden.
(6) Ehrenmitgliedern kann ihre Mitgliedschaft auf Empfehlung des Vorstands zuerkannt werden. Über eine einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung wird darüber entschieden. Ein Ehrenmitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, aber kann nicht in den Vorstand gewählt werden.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod beziehungsweise bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(8) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahrs möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
(9) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Verpflichtungen sind u.a. das Vertreten der Vereinsziele bzw. Vermeiden von vereinsschädigendem Verhalten sowie dem Befolgen von Satzungsregelungen/Vereinsordnungen und deren Pflichten, die sich daraus ergeben.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.
§5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine dreiviertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Der Förderbeitrag für Fördermitglieder wird von diesen individuell nach Absprache mit dem Vereinsvorstand in einer Fördererklärung festgesetzt und ist damit verbindlich. Der Förderbeitrag kann bis zum 15.12. eines Jahres für die darauffolgenden Jahre in einer neuen Fördererklärung nach Zustimmung des Vereinsvorstands neu festgesetzt werden und ist damit bis zu einer erneuten Änderung verbindlich.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und einem Kassierer.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassierer. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
(5) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung, Einberufung, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung und Erstellung der Jahresberichte
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
- Beratung und Beschlussfassung über Projekte, diese in Auftrag zu gegeben und sie durchzuführen oder zu fördern
- Kooperationen sowie Förderungen zu finden und einzugehen
- Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
(7) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
(8) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei Mal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Kassierer unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 2 Vorstandsmitglieder – darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende – anwesend sind.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(10) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(11) Die Vorstandsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Sie werden nach der TVöD-Entgelttabelle bezahlt.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 10 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform per E-Mail oder auf dem Postweg durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Wahl und Entlastung des Vorstands
b) Aufgaben des Vereins
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
d) Beteiligung an Gesellschaften
e) Aufnahme von Darlehen ab 5.000 Euro
f) Mitgliedsbeiträge (siehe § 5)
g) Satzungsänderungen
h) Auflösung des Vereins
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes erschienene Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§10 Dokumentation von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bahnhofsmission Berlin Zoologischer Garten, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde zuerst festgestellt am 19. Dezember 2016. Geändert in der Versammlung am 27. Juni 2021.